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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Fa. ORCA Gehäusetechnik GmbH, Buchen (Stand 04/2025)

I. Allgemeines

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und uns. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners widersprechen wir hiermit ausdrücklich; solche werden nicht – auch nicht durch Auftragsannahme – Vertragsbestandteil. 

II. Ausschließliche Gültigkeit der Bedingungen, Vertragsangebot und Vertragsabschluss

Angebote und alle sonstigen Angaben, insbesondere über Preise und Lieferzeiten, sind freibleibend. Maß-, Gewichts- und sonstige Leistungsdaten und Abbildungen sind nur annähernd. Ausführungsänderungen bleiben vorbehalten, wenn sie durch technische Weiterentwicklung bedingt sind oder die Funktion des Vertragsgegenstands hierdurch nicht wesentlich verändert wird. Der Kunde ist an seine Bestellung bis zum Eingang der Auftragsbestätigung von ORCA gebunden, längstens jedoch 2 Monate.

ORCA liefert nur zu diesen ORCA-Geschäftsbedingungen. Die AGB werden dem Kunden bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt und gelten als akzeptiert, wenn der Kunde den Vertrag unterzeichnet.

Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und jegliche Änderungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung dieser Schriftform-Klausel bedarf ebenfalls der Schriftform.

Für alle Zoll- und sonstigen Formalitäten bei Lieferungen ins Ausland hat der Kunde selbst Sorge zu tragen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

Die Preise sind Nettopreise und gelten ab Lieferwerk, ausschließlich Fracht-, Verpackung, Spesen- und Transportversicherung, zzgl. der gesetzlichen MwSt. Zuschläge für Beförderung und Verbringung ins Ausland (Zölle etc.) gehen gesondert zu Lasten des Kunden.

Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes bestätigt ist, sind die Preise fest bei vorgesehener Lieferung innerhalb von 3 Monaten. Ansonsten werden die am Liefertag gültigen Listenpreise in Anrechnung gebracht.

Unsere Preise basieren auf den gegenwärtigen Material- und Personalkosten. Sollten sich Kostenveränderungen bis zum Tage der Lieferung ergeben, bleibt eine Preisangleichung ausdrücklich vorbehalten.

Unsere Rechnungen sind zahlbar: Teile: 14 Tage nach Rechnungsdatum, abzüglich 2% Skonto oder 30 Tage nach Rechnungsdatum netto. Werkzeuge: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Vorlage der Ausfallmuster, 1/3 10 Tage nach Erstmustervorlage jeweils netto ohne Skonto-Abzug.

Bei Neukunden behalten wir uns Nachnahme-Versand oder Vorauskasse vor.

Sämtliche Zahlungen sind in Euro kosten- und spesenfrei an uns zu leisten. Zahlungen an Vertretungen werden nicht anerkannt.

Bei Zielüberschreitungen kann ORCA Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der EZB berechnen.

Kommt der Kunde bei vereinbarter Ratenzahlung mit mehr als 10 Tagen in Rückstand, so wird der gesamte dann noch offene Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig. Zinsen, Einzugs- und Bankspesen etc. sind gesondert zu entrichten.

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden und auch nur von Kunden, die nicht Kaufleute sind.

IV. Lieferfristen und Lieferungen

Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Für Verzögerungen durch höhere Gewalt haftet ORCA nicht, ebenso wenig für sonstige Verzögerungen, es sei denn, der Kunde weist ORCA grobes Verschulden nach.

Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen (Maßzeichnung, Film etc.), nach Abstimmung aller für die Durchführung des Auftrages notwendigen Fragen sowie nach Erhalt einer evtl. vereinbarten Anzahlung.

Zulieferanten sind keine Erfüllungsgehilfen von ORCA; für deren Verhalten in Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Lieferung haftet ORCA nicht.

Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als vier Wochen überschritten, so muss der Kunde ORCA eine Nachfrist von drei Wochen setzen.

Teillieferungen sind ebenso zulässig wie Mengenabweichungen bis +10%.

Für kundenspezifische Bearbeitung der Teile werden die Toleranzen der DIN ISO 2768 T1 m zu Grunde gelegt.

Bei Sonderanfertigungen, d.h. jegliche Abweichung von unserem Standardprogramm, muss der Kunde die angefallene Produktionsmenge bei Überlieferung bis 10 % akzeptieren. Für Bestellmengen, die in der Stückzahl nicht über- oder unterschritten werden dürfen, muss der Besteller spätestens bei Auftragserteilung darauf hinweisen; ORCA behält sich einen Zuschlag auf den Kaufpreis vor.

Bei einem Rahmenauftrag bestehen wir auf der Gesamtabnahme der vereinbarten Stückzahl innerhalb des festgelegten Abnahmezeitraums. Für bis dahin abgenommene Teile reicht zur Fälligstellung unserer Forderung unser schriftliches Auslieferungsangebot. Sollte die Zahlung der restlichen Stückzahl sodann nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Rechnungstellung erfolgen, so sind wir berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Teile anderweitig zu verwerten, unter Anrechnung eines etwaigen Verwertungserlöses auf unsere Forderung.

Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Dieser hat auch alle Nebenkosten des Versandes (Zölle, Versicherungen etc.) zu tragen. Mit Übergabe an einen Dritten geht in jedem Fall die Gefahr auf den Kunden über. Bleibt der Kunde nach Bereitstellungsanzeige mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen auf Abnahme, Zahlung oder Sicherheiten Gestellung länger als 14 Tage in Rückstand, so wird ORCA eine weitere Nachfrist von 14 Tagen setzen. Im Falle ergebnislosem Ablaufs auch dieser Frist kann ORCA wahlweise vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Letzteren falls kann ORCA entweder den tatsächlichen Schaden geltend machen oder eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15 % des Vertragspreises, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Ferner kann ORCA frei über die Vertragsware verfügen.

ORCA kann die Versandart frei wählen unter Ausschluss einer Haftung für die Auswahl. Wird vom Kunden ein bestimmter Spediteur o.ä.  Versandinstruktionen vorgegeben, behalten wir uns vor, eine Bearbeitungsgebühr hierfür zu berechnen.

V. Eigentumsvorbehalt

Alle Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Preise sowie aller zum Lieferzeitpunkt bereits bestimmter Forderungen von ORCA Eigentum und werden dem Kunden bis zur Auflösung des Eigentumsvorbehalts nur leihweise überlassen.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Weiterveräußerung der Ware sowie eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung an Dritte nur mit Zustimmung von ORCA erlaubt.

Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterverwertung der Ware oder Überlassung an Dritte in der Höhe an ORCA ab, die den Betrag aller ORCA zustehenden Forderungen gem. Ziff. V. 1. dieser Bedingungen entspricht. Bei Weiterverwertung zusammen mit ORCA nicht gehörenden Gegenständen werden die Forderungen anteilmäßig an ORCA abgetreten.

Ist die Weiterveräußerung gestattet, darf der Kunde die Forderung für ORCA einziehen. ORCA wird von der ihr zustehenden Einziehungsbefugnis solange keinen Gebrauch machen, wie der Kunde seinen Verpflichtungen ihr gegenüber nachkommt.

Verarbeitet der Kunde die gelieferte Ware zu einer neuen Sache, oder baut er sie in eine fremde Sache ein, so geschieht dies für ORCA. Ein Eigentumserwerb des Kunden nach § 950 BGB findet insoweit nicht statt, vielmehr steht das Miteigentum nach § 947 BGB ORCA zu. Das von ORCA in diesen Fällen erworbene Miteigentumsrecht bestimmt sich nach dem Verhältnis der zur Zeit der Verbindung bestehenden Werte der von ORCA gelieferten Waren einerseits und den sonstigen Waren andererseits.

Werden die Forderungen von ORCA nach Fälligkeit bzw. nach Nachfristsetzung nicht vollständig bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Kunden an der Ware, und ORCA ist dann berechtigt, die Ware ohne Gerichtshilfe aus dem Gewahrsam des Kunden zu entfernen.

VI. Mängelrüge

Mängelrügen und sonstige Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich direkt bei ORCA erhoben werden. Bei versteckten Mängeln hat die Geltendmachung in gleicher Weise nach Feststellung zu erfolgen.

Kaufleute können trotz erhobener Mängelrüge kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Kosten unbegründeter Mängelrügen sind ORCA vom Kunden zu ersetzen.

VII. Gewährleistung

Für Mängel an den von uns gelieferten Waren leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann unser Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.

Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

Unseren Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Wählt unser Vertragspartner wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware nach unserer Wahl beim Vertragspartner, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis bzw. Werklohn und Wert der mangelhaften Sache, sofern uns nicht Arglist nachgewiesen wird.

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Wird unser Produkt im Mehrschichtbetrieb eingesetzt, beträgt die Gewährleistungsfrist acht Monate ab Übergabe.

Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner durch uns nicht.

Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

Keine Gewähr übernehmen wir insbesondere in den Fällen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch unseren Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse etc.

Bessert unser Vertragspartner oder ein Dritter unsachgemäß selbst nach, erlöschen dadurch sämtliche Gewährleistungsansprüche. Gleiches gilt für etwaige Änderungen des Liefergegenstandes ohne unsere vorherige Zustimmung.

Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir unserem Vertragspartner auf unsere Kosten grundsätzlich das Recht zur weiteren Benutzung verschaffen oder den Liefergegenstand derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl unser Vertragspartner wie auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus werden wir unseren Vertragspartner von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Vorstehende Verpflichtungen sind abschließend und bestehen nur, wenn uns der Vertragspartner unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung von Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht, uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung unseres Vertragspartners beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass unser Vertragspartner den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar sind.

VIII. Haftung und Schadensersatz

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben und bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Falle aber begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Im Übrigen haften wir, soweit der Schaden durch eine vom Vertragspartner für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, nur für etwaige damit verbundene Nachteile, z.B. höhere Versicherungsprämien o.ä.

Hat unser Vertragspartner nach vorstehenden Regelungen Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser auf maximal 5 % des vereinbarten Kaufpreises bzw. Werklohns. Hat der Vertragspartner nach vorstehenden Regelungen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch auf maximal 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder Werklohns.

Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

Stehen uns Schadensersatzansprüche gegen den Vertragspartner zu, so betragen diese pauschal 15 % des vereinbarten Kaufpreises bzw. Werklohns, es sei denn, wir weisen einen höheren oder unser Vertragspartner weist einen geringeren Schaden nach.

IX. Verjährung

Alle Ansprüche des Vertragspartners, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in zwölf Monaten, soweit das Gesetz keine kürzere Verjährung vorsieht. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit wir verursacht haben.

X. Werkzeuge

Die vereinbarten Werkzeugkosten stellen Kostenanteile dar. Sie umfassen nicht die geistige und konstruktive Leistung, das Einfahren, die laufende Instandhaltung, Pflege, Versicherung, Lagerung usw. Die Werkzeuge bleiben Eigentum von ORCA. Der Kunde kann die Herausgabe der Werkzeuge nur verlangen, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

Wird vom Kunden innerhalb von 6 Monaten kein Auftrag für Teile entsprechend der Bestellung erteilt, so ist ORCA berechtigt, auch die Differenz zwischen den vereinbarten Werkzeugkosten und den tatsächlichen Werkzeugkosten in Rechnung zu stellen.

Eine Aufbewahrungspflicht für die Werkzeuge nach der letzten Lieferung besteht grundsätzlich nicht.

Werden größere Mengen abgenommen, als bei Vertragsabschluss vorgesehen, so übernimmt der Kunde die Kosten der Überholung bzw. des Neubaus der Werkzeuge.

Hat ORCA nach Zeichnungen, Modellen und Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Kunde hat ORCA von Ansprüchen Dritter freizustellen und ORCA einen durch Verletzung von Schutzrechten etwa entstehenden Schaden zu ersetzen. Untersagt ein Dritter ORCA unter Berufung auf ein Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung, so ist ORCA berechtigt, ohne Prüfung der Rechtslage die Arbeiten einzustellen.

XI. Schlussbestimmungen

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und uns gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Gerichtsstand ist das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige Gericht, nach unserer Wahl auch das Landgericht Mosbach.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit unserem Vertragspartner einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.